In Deutschland und anderen Ländern gibt es eine Meldepflicht für bestimmte übertragbare Infektionen. Mit anderen Worten: Wenn bestimmte Erreger nachgewiesen, eine der betroffenen Krankheiten diagnostiziert und/oder der Tod eines Menschen durch diese Erkrankung verursacht wurde, ist dies an die entsprechende Behörde zu melden.
Zuständig hierfür ist das Gesundheitsamt vor Ort, das dann die entsprechenden Maßnahmen einleitet. Ziel der Meldepflicht ist es, Informationen über das Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten zu erlangen, um diese möglichst schnell und effektiv bekämpfen zu können. Mithilfe dieser Informationen ist es auch möglich, Präventionsmaßnahmen zu entwickeln und stetig zu verbessern.
Welche Krankheiten der Meldepflicht unterliegen, hängt davon ab, wie schwer der Verlauf der Erkrankung ist, wie häufig sie tödlich endet, wie hoch das Ansteckungsrisiko ist und ob ein Eingreifen der Behörden erforderlich ist. Gesetzlich geregelt ist die Meldepflicht im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hier finden sich alle derzeit meldepflichtigen Infektionskrankheiten (§6) und Erreger (§7).
Unterliegen Magen-Darm-Infekte der Meldepflicht?
Die Antwort auf diese Frage lautet: Es kommt darauf an, um welche Art von Magen-Darm-Infekt es sich handelt. Laut dem Infektionsschutzgesetz besteht die Meldepflicht für Magen-Darm-Infekte nur dann, wenn eine Person betroffen ist, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommt. Dies ist sowohl in der Lebensmittel verarbeitenden Industrie der Fall als auch in Küchen, Gaststätten oder anderen Einrichtungen, in denen Personen verpflegt werden. Gleiches gilt für Kinder unter 6 Jahren, die einen Kindergarten oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung besuchen.
Außerdem müssen Magen-Darm-Infekte gemeldet werden, wenn sie von bestimmten Erregern ausgelöst wurden. Hierzu gehören:
- Campylobacter
- enterohämorrhagische Colibakterien (EHEC)
- Noroviren
- Rotaviren
- Salmonellen
- Shigellen
- Vibrio cholerae (Cholera)
- Yersinien
Unabhängig davon muss (auch schon der Verdacht auf) eine bestehende Cholera-, Typhus- und Paratyphus-Erkrankung gemeldet werden. Auch wenn sich eine dieser Erkrankungen als Todesursache eines Verstorbenen herausstellt, ist dies zu melden.
Meldung der Infektion
Wenn der Arzt eine der oben genannten Infektionskrankheiten diagnostiziert, ist er verpflichtet, dies innerhalb von 24 Stunden dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Aber auch andere Berufsgruppen wie beispielsweise die Leiter von Pflege- und Betreuungseinrichtungen oder Angehörige anderer Pflege- und Heilberufe sind zur Meldung dieser Erkrankungen verpflichtet. Gleiches gilt für die Leiter von Laboren, in denen die entsprechenden Erreger nachgewiesen wurden. Die Meldung erfolgt entweder namentlich, also einschließlich des Patientennamens und seiner Anschrift, oder nicht-namentlich, also ohne Namen des Patienten.Das Gesundheitsamt prüft zunächst, ob es sich bei dem gemeldeten Fall wirklich um eine Erkrankung mit Meldepflicht handelt, und leitet diese Meldung dann weiter an die zuständige zentrale Landesbehörde. Diese wiederum übermittelt sämtliche Informationen an das Robert-Koch-Institut in Berlin. Dort werden alle eintreffenden Daten analysiert und ausgewertet und – zusammen mit der EU und WHO – genutzt, um länderübergreifende Maßnahmen der Überwachung und Bekämpfung ansteckender Krankheiten zu fördern.
Fazit
Einige Erreger von Magen-Darm-Infekten sind laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig. Dazu gehören sowohl Viren wie Noro- oder Rotaviren als auch Bakterien wie EHEC. Werden sie im Labor nachgewiesen oder sind bestimmte Personengruppen durch sie erkrankt, ist dies von den Laborleitern oder behandelnden Ärzten dem Gesundheitsamt zu melden.